1. Für die Abwicklung der uns erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Von diesen abweichende Vereinbarung oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend und werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung gilt als angenommen, wenn nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung - spätestens jedoch 1 Tag vor Montagebeginn - schriftlich Einspruch erhoben und eine Änderung des Vertragsumfanges vereinbart wird. Nachträgliche und nachweisbare Änderungen unserer Kosten gemäß Auftragsbestätigung, insbesondere durch gesetzliche oder tarifliche Maßnahmen. berechtigen uns zur Änderung unserer Einheitspreise. im Übrigen wird Je nach Angebot pauschal oder nach Einheitspreisen gemäß. Aufmass abgerechnet Eigenleistungen des Auftragsgebers berechtigen nicht zur Kürzung des vereinbarten Entgelts.

      Des Weiteren liegen dem Vertrag zugrunde die VOB/C, die UVV, die DIN 18451, DIN 18299, DIN 4420, DIN 4421 und die DIN 4422 in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Mietrechts.

    3. Nicht in dem Grundpreis abgegolten sind Nebenleistungen. wie
      vom Besteller verlangte statische Nachwelse. soweit sie
      bauaufsichtlich nicht vorgeschrieben sind.

      a) das Beseitigen oder die Sicherung von Hindernissen jeder
          Art. zum Beispiel von Leitungen, Kanälen. Kabeln,
          Blumenkästen, Antennen. Grenzsteinen und ähnlichem.

      b) Beleuchtung der Gerüste

      c)  Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens sowie die hierzu notwendigen Genehmigungen

      d)  Verschließen der Hakenlöcher mit Putz + Farbe

    4. Wir bemühen uns. zugesagte Ausführungstermine einzuhalten.Gelingt dies in Einzelfällen nicht, bleiben Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugsschäden und eventueller Folgeschäden ausgeschlossen. Dem Auftraggeber sowie dem Auftragnehmer ist in solchen Fällen ein teilweiser oder ganzer Rücktritt vom Vertrag gestattet wenn dieser unmittelbar nach Nichteinhaltung des vereinbarten Ausführungstermins schriftlich angezeigt wird.

      Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Streik, Aussperrung, Ereignisse höherer Gewalt, Mangel oder Sperrung der Transportwege oder Lieferungsfähigkeit der Lieferanten berechtigen uns, Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise ohne Schadensersatzansprüche aufzugeben.

      Witterungsbedingte Verzögerungen beim Auf- oder Abbau des Gerüstes haben keinerlei Einfluss auf die vereinbarte bzw., zu berechnende Vorhaltezeit.

      Die An- und Abfuhr sowie Wendemöglichkeiten der Transportfahrzeuge (LKW) auf geeigneten Zufahrtswegen ist bauseits zu gewährleisten.
    5. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gerüstes. Sie endet frühestens 3 Tage nach Eingang der schriftlichen Anzeige über die Freigabe. Die Freigabe ist 3 Tage vor Abgabe der Erklärung Vorankündigung. Das Gerüst ist vollständig, unbeschädigt und besenrein zurück zugeben.

    6. Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen und für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Die Gerüste dürfen nur den im Vertrag festgesetzten Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung (DIN 18451) benutzt werden. Insbesondere sind die Vorschriften der Gerüstordnung über die Höchstbelastung genau einzuhalten. Dem Besteller ist es untersagt Änderungen an dem Gerüst vorzunehmen.

      Der Auftraggeber hat falls erforderlich, für die Ausführung der Arbeiten Wasser, eklektische Energie, Kräne oder Aufzugsvorrichtungen sowie nach vorheriger Terminabsprache verschließbare Lagermöglichkeiten oder Räume für den Aufenthalt der Arbeitskräfte inklusive Sanitäranlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

      II.  Mängel/ Gewährleistung/ Haftung

      Der Auftraggeber hat uns alle erforderlichen Unterlagen und Hinweise für die Auftragsausführung zu übergeben. Beanstandungen an der Arbeitsausführung sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen, Bei nicht ordnungsgemäßer Arbeitsausführung sind wir nur zur Nachbesserung innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes verpflichtet: Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

      Der Besteller Ist verpflichtet, Beschädigungen an unsererseits gestellten Gegenstanden während der Vorhaltezeit unverzüglich zu melden. Entstehen aus der Verletzung dieser Verpflichtung Schäden oder Ersatzansprüche Dritter gegen uns, so hat der Auftraggeber Ersatz zu leisten und/oder uns von Ersatzansprüchen freizustellen.

      Wir haften für von uns vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden bis zur einer Höhe von € 2 Millionen für Personen und € 1 Million für Sach-und Vermögensschäden.

      Alle weitergehende Anspruche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden. sind ausgeschlossen.

      Eine Haftung für Schäden bei Rüstung über Dächern. an Außenanlagen und Leuchtreklamen wird nicht übernommen.

      III.  Rechnung und Zahlung

      Rechnungen sind mit Erteilung netto ohne Abzug fällig. im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt. Zinsen geltend zu machen.

      Bleibt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Rückstand, so sind wir berechtigt. unter Abmahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung laufende Verträge zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. In diesem Fall sind wir von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen frei.

      Ist der Auftraggeber nicht der Bauherr. so wird seine Forderung gegen den Bauherrn in Höhe unseres Rechnungsbetrages erfüllungshalber an uns abgetreten. Wir sind berechtigt. diese Abtretung nach Fälligkeit offen zu legen.

      Wir behalten uns das Recht vor, je nach Auftragsvolumen entsprechend dem Baufortschritt Akontozahlungen anzufordern. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Dies gilt auch für Forderungen, für die Stundung vereinbart war.


      IV.  Gerichtsstand

      Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz unserer Gesellschaft. Für Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht.

      V.   Sonstiges

      Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Abreden hierdurch unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen tritt diejenige, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Wirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen gekannt hätten.